Kompetenz und Grenzüberschreitung Die supranationale Rechtsprechung vor Gericht

Von Marcus Höreth  /  Jörn Ketelhut

Der in Luxemburg ansässige Europäische Gerichtshof (EuGH), das oberste Rechtsprechungsorgan der EU, steht seit geraumer Zeit im Kreuzfeuer der Kritik. Sowohl von politik- als auch von rechtswissenschaftlicher Seite wird auf ihn geschossen. Martin Höpner, Fritz W. Scharpf und Dieter Grimm führen die Reihen seiner Kritiker an. Sie werfen dem EuGH vor, er würde seine Kompetenzen überschreiten und müsse in die Schranken gewiesen werden. Von einer entfesselten richterlichen Gewalt ist die Rede, welche die sozialen Standards der EU-Mitgliedstaaten ohne Not auf dem Altar der Marktliberalisierung opfere.

Auch wenn nicht alle Wissenschaftler die harsche Kritik, die dem EuGH entgegenschlägt, teilen, so zeigt sich doch, dass die europäische Rechtsprechung mit Akzeptanzschwierigkeiten zu kämpfen hat. Die Kritik am EuGH ist im Übrigen nicht neu: Bereits in den 1980er Jahren hat der dänische Jurist Hjalte Rasmussen (1986) darauf hingewiesen, dass der EuGH »außer Rand und Band geraten« sei, sich zum heimlichen Herrscher der damaligen Europäischen Gemeinschaft entwickelt und die Grenzen der richterlichen Verantwortung bewusst überschritten habe.[1]

Rechtfertigen musste und muss sich der EuGH für sein Tun nicht, jedenfalls nicht im streng juristischen Sinne, also vor Gericht. Aber warum eigentlich nicht? Wagen wir doch ein solches Gedankenexperiment! Was wäre, wenn sich der EuGH in einem Gerichtsverfahren verantworten müsste? Wie würde die Anklage lauten? Welche Vorwürfe könnte man dem EuGH machen? Und wie müsste und könnte der EuGH verteidigt werden? Schließlich: Wie müsste das Urteil lauten? […]

Anmerkungen:

[1] Siehe Hjalte Rasmussen, On Law and Policy in the European Court of Justice. A Comparative Study in Judicial Policymaking, Dordrecht 1986.

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Quelle: INDES. Zeitschrift für Politik und Gesellschaft, H. 2-2017 | © Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen, 2017