Hans Kelsen und der österreichische Verfassungsgerichtshof Das politische Moment des negativen Gesetzgebers

Von Stefan Matern  /  Adrian Malzer

In Deutschland genießen Verfassungsrichter und das Verfassungsgericht großes öffentliches Ansehen, »Halbgötter in Rot« werden sie oft genannt. Anders im Nachbarland Österreich: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nimmt im Staatswesen per se eine weitaus passivere Rolle ein, die Richter machen ihren Job nicht einmal hauptberuflich, ein Sondervotum gibt es ebenfalls nicht. All das steht in der rechtspositivistischen Tradition des Landes, dessen Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit auf Hans Kelsen zurückgehen. Kelsen markierte 1919 den Übergang vom Reichs- zum Verfassungsgerichtshof. Lange Zeit agierte das Gericht zurückhaltend. Doch nun entschied es, dass die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist, lesbische Paare Samenspenden erhalten können oder die Ehe für Alle möglich sein muss. Das Gericht betreibt zunehmend politischen Aktivismus und entfernt sich sukzessive von seiner Funktion als rein neutraler Kontrollinstanz. Wie konnte das passieren? Die Antwort auf diese Frage findet sich in der Rolle, die Kelsen für das Gericht vorgesehen hat. Sie illustriert zudem gleichermaßen ein demokratietheoretisches Problem des Verfassungsgerichtshofs.

Die allgemeine Verwunderung in der öffentlichen Debatte Österreichs darüber, dass eine vorgeblich neutrale und rein juristische Institution politisch
agiert, hätte den Verfassungsvater Kelsen wohl nur müde lächeln lassen. Hat er das politische Moment der Verfassungsgerichtsbarkeit doch schon im Jahr 1929 in aller Präzision dargelegt und diese Institution als genuinen Ausfluss seiner Demokratietheorie begründet. Denn im Gegensatz zu seinen Zeitgenossen ist Kelsen der einzige Weimarer Demokratietheoretiker, der heute noch anschlussfähig ist. Deshalb soll im Folgenden die Genese des österreichischen VfGH vor Hans Kelsens rechts-, verfassungs- und demokratietheoretischen Arbeiten beleuchtet werden. […]

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Quelle: INDES. Zeitschrift für Politik und Gesellschaft, H. 3-2019 | © Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen, 2019